15-Minuten-Monatsmaximum — fixe Intervalle
Der Begutachtungsentwurf zur SNE-G-V nennt als Basis den höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswert. Gemessen wird in fixen 15-Minuten-Blöcken (00:00–00:15, 00:15–00:30 … 96 pro Tag) — nicht gleitend/rollierend. Es zählt nur der eine höchste Wert im Kalendermonat.
Vom Netzbetreiber bestätigt
Die Netz Oberösterreich GmbH beschreibt in ihren FAQ denselben Weg: „durchschnittliche Leistung für jede Viertelstunde des Tages“, davon der höchste gemessene 15-Minuten-Mittelwert des Monats, der ins Abrechnungssystem übernommen wird. Das Leistungsregister wird mit Monatsbeginn zurückgesetzt. Die Auslesung läuft seit 24.06.2026 verpflichtend, fließt aber noch in keine Tarifierung ein. Eine Angabe zum Mischungsverhältnis nennt die FAQ inzwischen mit 50 % Leistung / 50 % Volumen (früher 40 % / 60 %) — weiterhin nur eine unverbindliche Annahme und keine Kalkulationsbasis.
Wie der Wert gebildet wird
Pro Block wird der Wirkleistungsmittelwert berechnet: Viertelstunden-Wirkenergie (kWh) × 4 = kW. Belegt durch IMA-V 2026 („maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwerte des 15-Minuten-Intervalls je Richtung“) und ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025).
Folge für die Regelung
Kurze Messlatenz ist egal: 11 kW für 2 s = nur 0,024 kW im Viertelstundenwert. Kritisch ist nur eine Last, die mehrere Minuten innerhalb eines Blocks zu hoch läuft (z. B. Sauna 9 kW + Wallbox 11 kW für 5 min → 12,67 kW). Der Kernschutz ist Freigabe-/Sperrlogik, nicht Subsekunden-Messung.
10-kW-Stufe auf Netzebene 7
Für NE7 sieht der Entwurf einen Leistungspreis bis einschließlich 10 kW und einen gesonderten Preis für den darüberliegenden Anteil vor.
Mindestbemessung
Mindestens 20 % der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung, jedenfalls mindestens 2 kW.
Bestandsanschlüsse
Für vor 1.1.2027 errichtete Entnahme-Netzanschlusspunkte gilt laut Entwurf grundsätzlich 10 kW als vereinbart, außer es war bereits höher vereinbart.
Flexible Entnahme (Struktur steht im Entwurf)
Auf Netzebene 7 muss der Netzbetreiber auf Kundenwunsch eine flexible Entnahme vereinbaren — auch ohne Kapazitätsmangel: bis zu zwei Zeiträume von je 4 h pro Tag (dynamisch bis 6 Uhr des Vortags oder statisch), um bis zu 100 %, grundsätzlich auf 10 Jahre. Der flexible Anteil zählt nicht zur Mindestbemessung.